Fiktive Abrechnung nach Unfall: Schaden auszahlen lassen statt reparieren

Sie müssen nach einem unverschuldeten Unfall nicht reparieren lassen. Wir erklären, was Ihnen bei der fiktiven Abrechnung zusteht, was die Versicherung kürzen darf – und wo der Wiederbeschaffungswert die Grenze zieht.

Nach einem unverschuldeten Unfall stellt sich schnell eine Frage: Muss ich das Auto überhaupt reparieren lassen – oder kann ich mir das Geld auszahlen lassen? Die Antwort lautet: Sie dürfen frei entscheiden. Die sogenannte fiktive Abrechnung ist eines der wichtigsten Rechte, die Sie als Geschädigter haben – und eines, bei dem Versicherungen besonders gern kürzen. Dieser Ratgeber zeigt, was Ihnen bei der fiktiven Abrechnung zusteht, welche Kürzungen Sie nicht hinnehmen müssen und wo die Grenzen liegen.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, stehen Ihnen zwei Wege offen. Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie reparieren und reichen die Werkstattrechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Bei der fiktiven Abrechnung verzichten Sie auf die Reparatur und lassen sich stattdessen den Betrag auszahlen, den die Reparatur laut Gutachten kosten würde.

Die Rechtsgrundlage steht in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Statt der Wiederherstellung dürfen Sie den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was Sie mit diesem Geld machen, bleibt Ihnen überlassen – in der Werkstatt reparieren lassen, selbst reparieren, mit dem Schaden weiterfahren oder das Fahrzeug verkaufen. Juristen nennen das Dispositionsfreiheit.

Drei Dinge brauchen Sie dafür:

  • Einen Haftpflichtschaden: Die fiktive Abrechnung in dieser Form gilt gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflicht. Bei der eigenen Kaskoversicherung gelten die Vertragsbedingungen – meist ebenfalls netto, aber ohne Wertminderung.
  • Ein Gutachten als Grundlage: Es beziffert die erforderlichen Reparaturkosten, die Wertminderung und den Wiederbeschaffungswert. Bei Bagatellschäden unter rund 750 bis 1.000 Euro genügt ein Kostenvoranschlag.
  • Eine Fotodokumentation: Sie belegt den Schaden dauerhaft. Erst damit können Sie das Fahrzeug sofort weiternutzen, reparieren oder verkaufen, ohne dass die Versicherung eine Nachbesichtigung verlangen kann.

Was bekommen Sie ausgezahlt – und was nicht?

Bei der fiktiven Abrechnung werden grundsätzlich dieselben Positionen ersetzt wie bei einer tatsächlichen Reparatur – mit einer wichtigen Ausnahme:

  • Reparaturkosten netto: der im Gutachten kalkulierte Betrag ohne Mehrwertsteuer.
  • Merkantile Wertminderung: der Wertverlust, den Ihr Auto als Unfallwagen erleidet – auch wenn Sie nicht reparieren lassen.
  • Kostenpauschale: rund 20 bis 25 Euro für Telefon, Porto und Fahrten.
  • Gutachterkosten: zahlt die gegnerische Versicherung vollständig (mehr dazu im Ratgeber Was kostet ein Unfallgutachten).
  • Nutzungsausfall: nur für die Tage, an denen das Fahrzeug tatsächlich nicht fahrbereit war.
  • Keine Mehrwertsteuer: Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Lassen Sie später doch reparieren und legen die Rechnung vor, können Sie sie nachfordern.

Rechenbeispiel: Das Gutachten weist Reparaturkosten von 5.000 Euro brutto aus, dazu 400 Euro Wertminderung. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie 4.201,68 Euro netto plus 400 Euro Wertminderung plus 25 Euro Kostenpauschale – zusammen rund 4.627 Euro. Die 798,32 Euro Mehrwertsteuer bleiben offen, bis eine Reparaturrechnung vorliegt.

Markenwerkstatt-Sätze oder Verweis auf eine freie Werkstatt?

Der häufigste Streitpunkt bei der fiktiven Abrechnung sind die Stundensätze. Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Porsche-Urteil entschieden, dass Sie Ihrer Abrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region zugrunde legen dürfen – auch wenn Sie dort gar nicht reparieren lassen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02). Genau diese Sätze ermittelt der Sachverständige im Gutachten.

Versicherungen antworten darauf oft mit einem Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt. Das ist nicht grundsätzlich unzulässig, aber an klare Bedingungen geknüpft, die der BGH im VW-Urteil festgelegt hat (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09):

  • Gleichwertigkeit: Die Werkstatt muss technisch gleichwertig zur Markenwerkstatt reparieren – das muss die Versicherung darlegen und im Zweifel beweisen.
  • Mühelose Erreichbarkeit: Die Werkstatt muss für Sie ohne Weiteres zugänglich sein, also in zumutbarer Entfernung liegen.
  • Keine Sonderkonditionen: Preise, die nur aufgrund einer Vereinbarung mit der Versicherung gelten, zählen nicht als Vergleichsmaßstab.
  • Fahrzeugalter: Ist Ihr Auto jünger als drei Jahre, müssen Sie den Verweis nicht hinnehmen. Bei älteren Fahrzeugen gilt dasselbe, wenn Sie es bisher scheckheftgepflegt in Markenwerkstätten warten und reparieren ließen – das sollten Sie belegen können.
Kurz gesagt: Die Markenwerkstatt-Sätze sind der Ausgangspunkt. Wer kürzen will, muss eine konkrete, gleichwertige und gut erreichbare Werkstatt benennen – und bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen geht das gar nicht.

Kürzungsfallen: UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierung

Drei Positionen streichen Versicherungen bei fiktiver Abrechnung besonders gern mit dem Argument, sie seien „nicht angefallen". Der BGH sieht das anders – entscheidend ist, ob die Kosten bei einer Reparatur in der maßgeblichen Fachwerkstatt anfallen würden:

  • UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindlichen Ersatzteil-Preisempfehlungen) sind auch fiktiv zu erstatten, wenn sie in der Region üblich sind (BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18).
  • Verbringungskosten für den Transport zur Lackiererei gehören ebenfalls dazu, wenn die Fachwerkstatt sie typischerweise berechnet (BGH, Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09).
  • Beilackierung angrenzender Teile ist zu ersetzen, wenn der Sachverständige sie als technisch erforderlich ansetzt – ausdrücklich auch bei fiktiver Abrechnung (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18). Details im Ratgeber Beilackierung nach Unfall.

Wichtig: Darf die Versicherung Sie zulässig auf eine freie Werkstatt verweisen, gelten deren Bedingungen – und dort fallen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten oft nicht an. Umso wichtiger ist ein Gutachten, das diese Positionen begründet ausweist und die regionale Üblichkeit dokumentiert.

Die Obergrenze: Wiederbeschaffungswert und die 6-Monats-Regel

Die fiktive Abrechnung hat eine natürliche Grenze: den Wiederbeschaffungswert (WBW), also den Preis für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtmarkt. Der BGH unterscheidet mehrere Stufen:

  • Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW abzüglich Restwert): Sie können fiktiv abrechnen, ohne weitere Bedingungen.
  • Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert: Die volle Summe gibt es fiktiv nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es dafür – soweit nötig – verkehrssicher instand setzen. Die Qualität dieser Reparatur spielt keine Rolle (BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05). Verkaufen Sie das Fahrzeug vorher, bleibt es beim Wiederbeschaffungsaufwand.
  • Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts: Diese sogenannte 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher, vollständiger und fachgerechter Reparatur – fiktiv ist sie nicht möglich. Mehr dazu im Ratgeber Totalschaden nach Unfall.
  • Darüber: wirtschaftlicher Totalschaden – abgerechnet wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Deshalb ist es so wichtig, dass das Gutachten den Wiederbeschaffungswert sauber belegt – mit echten Vergleichsangeboten aus dem regionalen Markt. Ein zu niedrig angesetzter WBW kostet Sie bei der fiktiven Abrechnung bares Geld.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung ist kein Trick, sondern ein Recht – ob sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer Situation ab:

  • Älteres Fahrzeug: Bei einem Auto mit hoher Laufleistung ist eine Reparatur in der Markenwerkstatt oft wirtschaftlich nicht sinnvoll. Der Schaden stört nicht, das Geld hilft.
  • Eigenreparatur oder günstige Werkstatt: Sie können mit dem ausgezahlten Betrag selbst entscheiden, wo und wie repariert wird.
  • Geplanter Verkauf: Wer das Fahrzeug ohnehin abgeben will, verkauft es unrepariert und behält die Entschädigung – bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwands.
  • Nachteile: Die Mehrwertsteuer fehlt, der Schaden bleibt sichtbar, und bei einem späteren Unfall im selben Bereich müssen Sie den Altschaden sauber abgrenzen können. Genau dafür brauchen Sie die Fotodokumentation aus dem Gutachten.
Praxis-Beispiel: Ein Kunde aus Berlin-Wedding wurde mit seinem Mercedes C 200, Baujahr 2006 und rund 240.000 Kilometer, unverschuldet am Heck getroffen. Unser Gutachten: Reparaturkosten rund 3.100 Euro brutto (2.600 Euro netto), Wiederbeschaffungswert 4.500 Euro – die Reparatur lag also klar unter dem Fahrzeugwert. Bei dem Alter wollte der Kunde nicht in der Werkstatt reparieren lassen und entschied sich für die fiktive Abrechnung. Die gegnerische Haftpflicht zahlte die Netto-Reparaturkosten, den ausgewiesenen Minderwert und die Kostenpauschale – zusammen rund 2.670 Euro – sowie unser Honorar. Den Wagen fährt er weiter.

So läuft die fiktive Abrechnung mit ATI ab

Ob Sie am Ende reparieren lassen oder nicht, müssen Sie beim Gutachten noch nicht entscheiden. Wir erstellen es so, dass beide Wege offenbleiben:

  1. Kontakt aufnehmen: Sie melden sich telefonisch oder über das Kontaktformular und schildern den Schaden kurz.
  2. Besichtigung: in unserem Büro in Berlin-Moabit oder bei Ihnen vor Ort – mit vollständiger Fotodokumentation, damit Sie das Fahrzeug danach sofort weiternutzen können.
  3. Gutachten in rund 48 Stunden: mit Reparaturkalkulation zu den regional üblichen Markenwerkstatt-Sätzen, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert sowie begründeten UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.
  4. Abrechnung: Sie reichen das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung ein und teilen mit, dass Sie fiktiv abrechnen. Unser Honorar rechnen wir bei Fremdverschulden direkt mit der Versicherung ab.

Kürzt die Versicherung trotzdem, prüfen wir die Einwände fachlich und liefern Ihnen oder Ihrem Anwalt die technische Stellungnahme dazu.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Unfall?

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Sie sich den Unfallschaden auf Basis des Gutachtens auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB: Sie dürfen den Geldbetrag verlangen, der für die Reparatur erforderlich wäre, und frei entscheiden, was Sie damit machen. Ausgezahlt werden die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten, die Wertminderung und die Kostenpauschale.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?

Nein. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie deshalb die Netto-Reparaturkosten. Lassen Sie später doch in einer Werkstatt reparieren und legen die Rechnung vor, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern.

Darf mich die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Grundsätzlich dürfen Sie mit den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02). Ein Verweis auf eine freie Werkstatt ist nur zulässig, wenn diese gleichwertig und für Sie mühelos erreichbar ist. Ist Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre oder scheckheftgepflegt, müssen Sie den Verweis nicht akzeptieren (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).

Steht mir bei fiktiver Abrechnung die Wertminderung zu?

Ja, bei einem Haftpflichtschaden. Die merkantile Wertminderung gleicht den Wertverlust aus, den Ihr Fahrzeug als Unfallwagen erleidet. Sie entsteht unabhängig davon, ob Sie reparieren lassen, und wird deshalb auch bei fiktiver Abrechnung ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige sie im Gutachten ausweist. Bei einem Kaskoschaden gibt es dagegen keine Wertminderung.

Gibt es eine Obergrenze für die fiktive Abrechnung?

Ja, den Wiederbeschaffungswert. Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), können Sie sie ohne weitere Bedingung fiktiv abrechnen. Reichen sie bis zum Wiederbeschaffungswert, müssen Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen und es dafür verkehrssicher instand setzen (BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05). Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, etwa im Rahmen der 130-Prozent-Regel, gibt es nur gegen Nachweis einer vollständigen Reparatur.

Kann ich später doch reparieren lassen und die Differenz nachfordern?

Ja. Die fiktive Abrechnung ist keine endgültige Entscheidung. Lassen Sie das Fahrzeug später fachgerecht reparieren und legen die Rechnung vor, können Sie die angefallene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls weitere tatsächlich entstandene Kosten nachfordern. Der Anspruch verjährt regulär nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres.

Weiterführende Informationen

Reparieren oder auszahlen lassen?

Wir erstellen Ihr Gutachten so, dass Ihnen beide Wege offenstehen: vollständige Fotodokumentation, belegter Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sauber ausgewiesen. Bei Fremdverschulden zahlt die gegnerische Versicherung unser Honorar. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Begutachtungstermin.

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