Beilackierung nach Unfall: Was zahlt die Versicherung wirklich?

Versicherungen kürzen Beilackierungskosten gerne — oft zu Unrecht. Der BGH hat 2018 klargestellt: Beilackierung gehört bei Bedarf in jede Schadenkalkulation. Was Geschädigte jetzt wissen müssen.

„Beilackierung wird nicht erstattet, das ist nicht erforderlich." — Dieser Satz fällt häufig, wenn Geschädigte nach einem Unfall mit ihrer gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Schadenabrechnung verhandeln. Doch die Versicherung liegt damit häufig falsch. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil 2018 klargestellt, wann Beilackierung erstattungsfähig ist — auch bei fiktiver Abrechnung.

Was ist Beilackierung — und warum ist sie nötig?

Bei einer Unfallreparatur wird das beschädigte Bauteil neu lackiert. Das Problem: Selbst bei korrekter Farbtonmischung sind feinste Abweichungen zum gealterten Originallack des Fahrzeugs unvermeidlich. Bei einigen Lackarten — vor allem Metallic-, Perlmutt- und Sonderlacken — wird der Unterschied zwischen neuem und gealtertem Lack mit bloßem Auge sichtbar.

Um diesen sichtbaren „Tonsprung" zu vermeiden, wird die Lackierung in die angrenzenden Bauteile auslaufend mitlackiert — die sogenannte Beilackierung. Dadurch verläuft der Farbübergang sanft und ist optisch nicht erkennbar. Das ist keine Kosmetik, sondern technische Notwendigkeit, um den Originalzustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.

BGH-Urteil VI ZR 396/18: Die rechtliche Grundlage

Mit Urteil vom 17. September 2019, Az. VI ZR 396/18, hat der Bundesgerichtshof eine entscheidende Klarstellung getroffen: Wenn ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger die Beilackierung im Gutachten als notwendig ansetzt, ist sie auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich zu erstatten.

Die Kernaussagen des Urteils:

  • Sachverständigen-Entscheidung verbindlich: Hält der unabhängige Gutachter eine Beilackierung für technisch erforderlich, ist diese Bewertung grundsätzlich maßgeblich.
  • Auch bei fiktiver Abrechnung: Selbst wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, hat er Anspruch auf die kalkulierten Beilackierungskosten.
  • Risiko trägt der Schädiger: Eine bloße Bestreitung der Erforderlichkeit durch die Versicherung reicht nicht aus, um die Erstattung zu verweigern.

Damit hat der BGH eine jahrelange Streitpraxis beendet. Viele Versicherungen kürzen die Beilackierung trotzdem weiter — in der Hoffnung, dass Geschädigte das nicht hinterfragen. Wer das Urteil kennt, kann den vollen Anspruch durchsetzen.

Wann ist Beilackierung wirklich erforderlich?

Nicht jede Reparatur erfordert eine Beilackierung. Maßgeblich ist die technische Beurteilung des Sachverständigen — und die hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Lackart: Bei Metallic-, Perlmutt- und Effektlacken ist Beilackierung fast immer notwendig. Bei einfachen Uni-Lacken (z. B. klassisches Weiß oder Schwarz) seltener.
  • Fahrzeugalter und Sonneneinstrahlung: Je älter das Fahrzeug und je intensiver die Sonneneinstrahlung, desto stärker ist die Verblassung. Damit wird der Tonsprung sichtbarer — Beilackierung wird wichtiger.
  • Lackdicke und Vorlackierungen: Wurde das Fahrzeug schon einmal teilweise nachlackiert, ist die Farbtontreue schwieriger zu erreichen.
  • Lage des beschädigten Bauteils: Liegt es zwischen anderen Bauteilen mit Originallack, ist der Übergang besonders kritisch.

Wie hoch sind Beilackierungskosten?

Die Beilackierungskosten hängen von der Anzahl der einbezogenen Bauteile und dem Lacksystem ab. Grobe Orientierungswerte:

  • Beilackierung eines angrenzenden Bauteils: 180 bis 350 Euro netto.
  • Beilackierung zweier angrenzender Bauteile: 350 bis 700 Euro netto.
  • Sonder- oder Perlmuttlackierungen: Aufschlag von 30 bis 80 % auf die Standardpreise.

Bei einer durchschnittlichen Reparaturrechnung von 4.000 bis 8.000 Euro macht die Beilackierung also schnell 5 bis 15 % aus — Geld, das Sie sich nicht entgehen lassen sollten.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

  1. Unabhängiges Gutachten beauftragen: Der von der Versicherung gestellte Gutachter wird die Beilackierung tendenziell „streichen". Ein unabhängiges Gutachten in Ihrem Auftrag ist der entscheidende Schritt — die Kosten dafür trägt bei Fremdverschulden ohnehin die Gegenseite.
  2. Auf BGH-Urteil verweisen: Bei Kürzung schriftlich auf BGH VI ZR 396/18 verweisen. Allein die Erwähnung führt häufig zur Nachzahlung.
  3. Schriftliche Begründung verlangen: Wenn die Versicherung weiterhin kürzt, fordern Sie eine schriftliche, technisch fundierte Begründung. In den meisten Fällen kommt diese gar nicht — und der Anspruch wird doch noch bezahlt.
  4. Rechtsanwalt einschalten: Bei härtnäckiger Weigerung lohnt sich der Anwalt. Bei Fremdverschulden trägt die Gegenseite die Anwaltskosten — Sie gehen kein finanzielles Risiko ein.

Fiktive Abrechnung und Beilackierung

Besonders relevant ist das BGH-Urteil bei der fiktiven Abrechnung: Sie lassen sich den Schaden auszahlen, ohne tatsächlich reparieren zu lassen. Genau hier versuchen Versicherungen besonders gerne, die Beilackierung zu streichen — mit dem Argument: „Was nicht repariert wird, muss auch nicht beilackiert werden."

Der BGH hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt: Maßgeblich ist die technische Erforderlichkeit nach Gutachten, nicht die tatsächliche Verwendung des ausgezahlten Geldes. Setzt der Sachverständige die Beilackierung als notwendig an, ist sie zu zahlen — auch bei fiktiver Abrechnung.

Praxis-Beispiel: Eine Kundin aus Berlin-Mitte hatte einen Heckschaden an ihrem zwei Jahre alten BMW in Perlmutt-Lackierung. Wir kalkulierten im Gutachten 5.840 Euro Reparaturkosten, davon 620 Euro Beilackierung für die angrenzenden Seitenteile. Die gegnerische Versicherung zahlte nur 5.220 Euro mit Hinweis: „Beilackierung nicht erforderlich." Wir verwiesen schriftlich auf BGH VI ZR 396/18 — innerhalb von acht Tagen wurde die Differenz von 620 Euro nachgezahlt.

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